Urteil Nr. 7B_134/2023 vom 22.4.2024)

Urteil des Bundesgerichts: Bei einer ungesicherten Forderung von einer Million US-Dollar gegen ein ausländisches Unternehmen, die seit 22 Monaten nicht beglichen worden ist, muss aus Gründen der Bilanzvorsicht eine vollumfängliche Wertberichtigung erfolgen (Art. 960 Abs. 2 und 3 i.V.m. 960a Abs. 3 und 958 Abs. 1 Ziff. 5 OR).

Die Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) ist erfüllt, wenn der Vertreter eines Unternehmens eine Darlehensgeberin mit der geschönten (noch nicht revidierten) Jahresrechnung ohne die vorerwähnte Wertberichtigung zum Vertragsschluss verleitet.

Die Revisionsstelle setzte anschliessend die vollständige Wertberichtigung durch, was zur Überschuldung der Gesellschaft führte. Die Erkennbarkeit der noch ausstehenden Revision ändert aber nichts an der Arglistigkeit des Täters, weil die Darlehensgeberin dennoch von der Korrektheit der Jahresrechnung ausgehen darf: Letztere muss von Gesetzes wegen die wirtschaftlichen Gegebenheiten wahrheitsgetreu abbilden (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 OR).

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