Urteil Nr. 4A_166/2022 vom 29. Juni 2023
Interessantes Urteil des Bundesgerichts zur Haftung der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle: Auch wenn die Frage letztlich offengelassen wird, kann die beklagte Revisionsstelle (wie schon unter dem alten Recht vor 2008) eine Wissenszurechnung erfahren, wenn sie bei der Buchführung des geprüften Unternehmens mitgewirkt hat. Konkret kann sich der Zeitpunkt, zu dem die Anzeige der Überschuldung hätte erfolgen sollen (und damit die Dauer der Konkursverschleppung) vom Zeitpunkt der Prüfung der Jahresrechnung nach vorne auf den Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung verschieben.
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