Urteil Nr. 6B_1104/2022 vom 19. April 2023
Die Unterlassung der Überschuldungsanzeige (Art. 725 Abs. 2 aOR) und die damit verbundene Konkursverschleppung stellt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung dar und erfüllt den strafrechtlichen Tatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt.
Konkret hatte der verurteilte Präsident des Verwaltungsrats als Organ der betroffenen AG (Art. 29 StGB) das Gericht trotz Überschuldung acht Monate lang nicht informiert. Die Überschuldung war nicht zuletzt deshalb eingetreten, weil eine vom Unternehmen erstellte Software nicht hat aktiviert werden dürfen: Diese hatte keinen mehrjährigen bzw. nachhaltigen messbaren Nutzen für die Gesellschaft, die notwendigen finanziellen Mittel zur Fertigstellung des Produkts hatten nicht vorgelegen und die für den Vertrieb zuständige Gesellschaft war Konkurs gegangen. Gemäss Urteil hat die Revisionsstelle korrekt auf diese Umstände hingewiesen.
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