BGE: Urteil Nr. 4A_369/2023
BGE Schweizer Gesellschaftsrecht – Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung – neuer Leitentscheid des Bundesgerichts (BGer):
Das BGer hat gestern (18.01.2024) einen neuen gesellschaftsrechtlichen Leitentscheid veröffentlicht, und zwar betreffend Art. 962 OR, der festlegt, wann ein Abschluss nach einem anerkanntem Standard zur Rechnungslegung zu erstellen ist.
Das BGer bestätigt, dass die Erstellung eines entsprechenden Abschlusses mit Klage gerichtlich erzwungen werden kann, wenn das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan dem Begehren um einen Abschluss nach anerkanntem Standard trotz gegebenen Voraussetzungen nicht nachkommt (E. 3.2 mit Hinweisen).
Weiter behandelt das BGer die in der Lehre umstrittene Frage, „bis zu welchem Zeitpunkt der Abschluss nach anerkanntem Standard für ein bestimmtes Geschäftsjahr zu verlangen ist“ (E. 3.3). Im Ergebnis beantwortet das BGer diese Frage folgendermassen (E. 6.6):
„Das Recht, gestützt auf Art. 962 Abs. 2 Ziff. 1 OR für ein bestimmtes Geschäftsjahr einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zu verlangen, ist spätestens sechs Monate vor dem Stichtag der Abschlussbilanz des betreffenden Geschäftsjahrs auszuüben, jedenfalls bei Aktiengesellschaften.
Ob sich diese Regel unmittelbar durch Auslegung der einschlägigen obligationenrechtlichen Bestimmungen oder durch (zulässige) Lückenfüllung ergibt, kann dahingestellt bleiben (…). Die Frist ist jedenfalls im Gesetz angelegt und fügt sich nahtlos in das normative Gefüge ein; sie ist notwendig, um die vom Gesetzgeber sorgfältig getroffene Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen zu verwirklichen und fortzuschreiben.“
In Bezug auf den vom BGer zu beurteilenden Fall bedeutet das vorstehende Auslegungsergebnis (E. 6.7):
„Das Geschäftsjahr der Beschwerdegegnerin dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Der Stichtag für die Abschlussbilanz des Geschäftsjahrs 2020 war der 31. Dezember 2020. Die Beschwerdeführerin hätte demnach – soweit die Jahresrechnung 2020 betreffend – spätestens Ende Juni 2020 einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen müssen. Sie gelangte indes erst Mitte Juli 2020 mit diesem Ansinnen an die Gesellschaft. Erst recht zu spät ist sie, soweit sie für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 einen Abschluss nach einem anerkannten Standard einfordert.“
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