Urteil Nr. 4A_292/2022 vom 22. Dezember 2022
Gemäss einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichts unterliegt der einzige Verwaltungsrat (VR) einer AG keinem unvermeidbaren Irrtum über die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens, wenn er sich ausschliesslich auf die (unzutreffenden) Auskünfte des Generaldirektors verlässt. Da der Beklagte gewusst hat, dass es bei Buchhaltung und Revision zu erheblichen Verzögerungen gekommen ist, gehört es zu seiner Sorgfaltspflicht, sich die notwendigen Informationen auch andernorts zu beschaffen. Dazu gehören insbesondere auch Erkundigungen bei der Person, welche die Buchhaltung führt, und bei der Revisionsstelle. Der VR haftet für die dadurch entstandene Konkursverschleppung.
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