
Urteil Nr. 4A_387/2023 vom 2. Mai 2024, E. 8, m.w.N
Urteil des Bundesgerichts: Im Nachgang zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs (Art. 699 Abs. 2 OR) keine stillschweigende Verlängerung des VR-Mandats erfolgt (BGE 148 III 69), hat sich die Frage gestellt, ob dies auch für die Revisionsstelle gilt.
Mit dem Urteil vom 2. Mai 2024 stellt das Gericht dar, dass die Amtszeit der Revisionsstelle im Falle der unterbleibenden Generalversammlung bzw. der ausbleibenden Genehmigung der Jahresrechnung nach den sechs Monaten nicht abläuft, sondern sich automatisch verlängert und solange weiterdauert, bis wieder eine Generalversammlung abgehalten wird und die Genehmigung der Jahresrechnung erfolgt (vgl. schon BGE 86 II 171, E. 1). Die analoge Anwendung von BGE 148 III 69 wird abgelehnt, weil der Gesetzwortlaut (Art. 730a Abs. 1 OR) klar ist.
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