
Urteil Nr. 9C_496/2022 et al. vom 18. Juni 2024, E. 10
Urteil des Bundesgerichts: Die ehemalige Revisionsstelle einer Pensionskasse haftet solidarisch mit den Mitgliedern des Stiftungsrates für rund CHF 15 Millionen plus Zinsen von 5% seit 2012 (Art. 52 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 755 OR).
Das Gericht hielt es für erwiesen, dass die Revisionsstelle ihre Pflicht zur Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung sowie der Rechtmässigkeit der Verwaltung und der Vermögensanlagen in den Jahren 2008 bis 2012 verletzt hat.
Insbesondere wird der Revisionsstelle vorgeworfen, dass sie die Verletzung der Anlage-Limiten für alternative Anlagen nicht moniert hat, wobei es genau hier zu grossen Verlusten gekommen ist. Das Argument des rechtmässigen Alternativverhaltens (der passive Stiftungsrat hätte die Anlagen des Vermögensverwalters auch gutgeheissen, wenn er von der Revisionsstelle informiert worden wäre) wird vom Gericht mit dem Argument verworfen, dass die Revisionsstelle der BVG-Aufsicht gegenüber meldepflichtig war (Art. 36 BVV 2) und dass diese Gegenmassnahmen hätte ergreifen können, wenn eine Meldung erfolgt wäre.
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